Satzung des VfL Giershagen 1911 e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der im Jahre 1911 gegründete Verein führt den Namen
„Verein für Leibesübungen Giershagen 1911 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Giershagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marsberg eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendpflege, der Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitwesens.
Diese Zwecke werden verwirklicht durch:
1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen
3. Die Beteiligung an Spielgemeinschaften und Kooperationen
4. Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände
§ 3 Geimeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitgleid des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft / Rechte und Pflichten
Der Verein besteht aus:
– ordentlichen Mitgliedern
– Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins uneingeschränkt nutzen können.
2. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Das Vorschlagrecht hierzu liegt beim Vorstand. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied / Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt
– durch Ausschluss
– durch Tod
– durch Auflösung des Vereins
1. Der Austritt ist schriftlich bis zu 7 Tage vor Ende eines Monats gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschuss kann erfolgen
– wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
– bei grobem oder wiederholten Vergehen gegen die Satzung
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grobem, unsportlichen Verhalten
– wenn ein Mitglied den Verein schädigt oder zu schädigen versucht
Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Quartals. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugegen oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o. a..
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
Zusätzlich können Unterlagen, Kursgebühren und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Ferner ist der Verein berechtigt, fremde und eigene Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen.
Rückständige Beiträge können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen.
Zusätzlich kann von den Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen eine Gebühr für die Rechnungsstellung gefordert werden.
Die Beiträge sind spätestens im August eines jeden Jahres zu zahlen.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 276 Abs. 2 bleibt unberührt
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der geschäftsführende Vorstand
– der erweiterte Vorstand
– die Jugendversammlung
Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, geleitet.
2. Die Einberufung zu der Mitgliederversammlung erfolgt am 2. Samstag des Kalenderjahres um 20.00 Uhr im Vereinslokal. Die Tagesordnung wird zwei Wochen zuvor durch Aushang in den ortsansässigen Geschäften bekannt gegeben.
3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mtgliederns gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
f. Endgültige Entscheidung übe Ausschluss von Mitgliedern
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Nichtanwesenheit des 1. Vorsitzenden entscheidet die Stimme des Stellvertreters.
Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres ind der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. der (geschäftsführende) Vorstand gem § 26 BGB besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem 1. Kassierer
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
– dem geschäftsführenden Vorstand
– dem 2. Kassierer
– dem Jugendwart
– dem Pressewart
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11.1 der Satzung werden zeitversetzt einzeln durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Die Amtszeit beginnt:
– im ersten Geschäftsjahr: für den 1. Kassierer und den 2. Vorsitzenden
– im zweiten Geschäftsjahr: für den Geschäftsführer und den 2. Kassierer
– im dritten Geschäftsjahr: für den 1. Vorsitzenden, den Pressewart und den Jugendwart
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zu satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich warh.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
3. Die Jugendversammlung ist zuständig für alles Jugendangelegenheiten des Vereins. Sie entscheidet über die Verwertung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organde der Vereinsjugend sind
– der Jugendwart
– die Jugendversammlung
5. Nähreres regelt die Jugendordnung
6. Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
§ 13 Kassenprüfer
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberchtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Marsberg, den 18. Januar 2006